Das tierische Erbe

Anders als in Amerika ist es nach deutschem Recht nicht möglich, seinem Tier etwas zu vermachen, denn nach unserem Gesetz sind Tiere zwar keine Sache mehr, werden aber dennoch als Sache behandelt, so dass sie nicht als "Personen" gelten und damit nicht erben können.

Erben oder vererbt werden

Tiere fallen beim Tode des Eigentümers automatisch in die Erbmasse und werden an den oder die Erben vererbt. Auf diese Weise erhalten die Erben zum Vermögen die von Ihnen geliebten Tiere dazu. Es ist klar, dass dies oftmals erhebliche Probleme verursacht, denn nicht jeder Erbe ist tierlieb oder hat die Möglichkeiten, Tiere zu halten. Die Endstation ist dann bestenfalls das Tierheim, im schlimmsten Fall lassen die Erben alte Tiere Einschläfern.

Vorsorgen hilft

Jeder Tierhalter sollte sich also Gedanken machen, was aus seinem treuen Wegbegleiter wird, wenn er einmal nicht mehr da ist. Dies betrifft durchaus nicht nur ältere Leute, auch jüngeren Menschen kann plötzlich etwas passieren und niemand weiß, wohin mit den Haustieren. Im Idealfall findet sich eine Vertrauensperson in der Familie oder unter Freunden, die bereit ist, für ein Haustier zu sorgen. Wenn es sich dabei nicht um den Erben handelt, sollte in einem Testament die Anordnung getroffen werden, zu wem das Haustier kommen soll und wenn möglich und gewünscht, eine Geldzahlung an den neuen Tierhalter als Ausgleich den Erben als Auflage gemacht oder als Vermächtnis festgelegt werden.

Solche Testamentsbestimmungen müssen mit dem zukünftigen Tierhalter abgesprochen werden. Wer keine Erben hat oder niemandem aus der Reihe der Erben zutraut, für die Hinterbliebenen Tiere zu sorgen, kann auch testamentarisch festlegen, dass ein Tierschutzverein sich um die Tiere kümmert und ein neues, gutes Zuhause sucht, und dies auch regelmäßig kontrolliert. Hier sollte dann jedoch für den doch erheblichen Aufwand eine Zahlung an den jeweiligen Verein aus dem Erbe gleich mit festgelegt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, einen eingetragenen Tierschutzverein selbst zu einem Teil oder im Ganzen als Erben einzusetzen. Dann wird das Erbe für die Tierschutzaufgaben verwendet und die Hinterbliebenen Tiere davon versorgt und betreut. Es ist bei der etwas schwierigen Formulierung sinnvoll die Hilfe eines Notars oder Anwaltes in Anspruch zu nehmen. Dieser berät auch über die Möglichkeit zur Kontrolle einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Wichtig ist es den Tierschutzverein den Sie bedenken möchten mit Name und Anschrift zu nennen. Oftmals wird dem Erblasser von seinen Erben vorgegaukelt, dass man sich um das Hinterbliebene Tier kümmert. Die Realität sieht aber häufig anders aus, denn die Tiere werden häufig ausgesetzt oder unter fadenscheinigen Gründen im Tierheim abgegeben.


Und unterstützen Sie Danke-Mensch e.V.  damit wir weiterhin für „Ungeliebte“ Tiere da sein können.

 

 
 

 


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