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Das tierische
Erbe
Anders als in Amerika ist es
nach deutschem Recht nicht möglich, seinem Tier etwas zu vermachen, denn
nach unserem Gesetz sind Tiere zwar keine Sache mehr, werden aber
dennoch als Sache behandelt, so dass sie nicht als "Personen" gelten und
damit nicht erben können.
Erben oder vererbt werden
Tiere fallen beim Tode des Eigentümers automatisch in die Erbmasse und
werden an den oder die Erben vererbt. Auf diese Weise erhalten die Erben
zum Vermögen die von Ihnen geliebten Tiere dazu. Es ist klar, dass dies
oftmals erhebliche Probleme verursacht, denn nicht jeder Erbe ist
tierlieb oder hat die Möglichkeiten, Tiere zu halten. Die Endstation ist
dann bestenfalls das Tierheim, im schlimmsten Fall lassen die Erben alte
Tiere Einschläfern.
Vorsorgen hilft
Jeder Tierhalter sollte sich also Gedanken machen, was aus seinem treuen
Wegbegleiter wird, wenn er einmal nicht mehr da ist. Dies betrifft
durchaus nicht nur ältere Leute, auch jüngeren Menschen kann plötzlich
etwas passieren und niemand weiß, wohin mit den Haustieren. Im Idealfall
findet sich eine Vertrauensperson in der Familie oder unter Freunden,
die bereit ist, für ein Haustier zu sorgen. Wenn es sich dabei nicht um
den Erben handelt, sollte in einem Testament die Anordnung getroffen
werden, zu wem das Haustier kommen soll und wenn möglich und gewünscht,
eine Geldzahlung an den neuen Tierhalter als Ausgleich den Erben als
Auflage gemacht oder als Vermächtnis festgelegt werden.
Solche Testamentsbestimmungen müssen mit dem zukünftigen Tierhalter
abgesprochen werden. Wer keine Erben hat oder niemandem aus der Reihe
der Erben zutraut, für die Hinterbliebenen Tiere zu sorgen, kann auch
testamentarisch festlegen, dass ein Tierschutzverein sich um die Tiere
kümmert und ein neues, gutes Zuhause sucht, und dies auch regelmäßig
kontrolliert. Hier sollte dann jedoch für den doch erheblichen Aufwand
eine Zahlung an den jeweiligen Verein aus dem Erbe gleich mit festgelegt
werden. Es besteht auch die Möglichkeit, einen eingetragenen
Tierschutzverein selbst zu einem Teil oder im Ganzen als Erben
einzusetzen. Dann wird das Erbe für die Tierschutzaufgaben verwendet und
die Hinterbliebenen Tiere davon versorgt und betreut. Es ist bei der
etwas schwierigen Formulierung sinnvoll die Hilfe eines Notars oder
Anwaltes in Anspruch zu nehmen. Dieser berät auch über die Möglichkeit
zur Kontrolle einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.
Wichtig ist es den Tierschutzverein den Sie bedenken möchten mit Name
und Anschrift zu nennen. Oftmals wird dem Erblasser von seinen Erben
vorgegaukelt, dass man sich um das Hinterbliebene Tier kümmert. Die
Realität sieht aber häufig anders aus, denn die Tiere werden häufig
ausgesetzt oder unter fadenscheinigen Gründen im Tierheim abgegeben.
Und unterstützen Sie Danke-Mensch e.V. damit wir weiterhin für
„Ungeliebte“ Tiere da sein können.
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